Rechtsprechung
BFH, 23.09.2003 - XI B 129/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01
NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Auszug aus BFH, 23.09.2003 - XI B 129/01
Wird --wie hier von den Klägern-- eine Abweichung des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils von Entscheidungen des BFH gerügt, so müssen nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484, m.w.N.). - BFH, 16.04.2002 - X B 102/01
Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz
Auszug aus BFH, 23.09.2003 - XI B 129/01
Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). - BFH, 22.06.1999 - X B 25/99
Verfahrensmangel; Rügeverzicht
Auszug aus BFH, 23.09.2003 - XI B 129/01
Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indes für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N.). - BFH, 12.12.2002 - X B 99/02
NZB: Rechtsfortbildung, Sicherung einer einheitlichen Rspr.
Auszug aus BFH, 23.09.2003 - XI B 129/01
Denn bei diesem Zulassungsgrund, der den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung konkretisiert (…vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41), wären ebenfalls Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer von den Klägern formulierten Rechtsfrage geboten gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496).